• Was sind Ihre Mögichkeiten?

    Kämpfen Sie um ihr Geld.
    Geben Sie es nicht verloren!!!
    Wollen Sie die Chance haben, Ihre Superabgabe zurück zubekommen ???
    Machen Sie bei uns mit – legen Sie mit Einspruch ein!!!
    Unterstützen Sie uns im Kampf, das Milchquotensystem schnellstmöglich wirkungslos zu machen!

  • Juristische Möglichkeiten

    Einspruch über die Anmeldung der Abgabe (zum Mustereinspruch…)
    ADV-Antrag (Aussetzung der Vollziehung)
    Klage vor dem Finanzgericht / Revision beim Bundesfinanzhof / Verfassungsbeschwerde
    Schadensersatzklage wegen unterlassener Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

  • Welche Verfahren laufen

    Ein Muster-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
    Ein Muster-Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
    Ein Muster-Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen
    Diverse Einspruchsverfahren gegen die Abgabenfesetsetzung für die Jahre ab 2004/2005 bis heute

  • In den Musterverfahren müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden

    Nichtigkeit wegen Nichtbeteiligung des Parlaments bei Zustandekommen der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003;
    Verhältnismäßigkeit einer Strafandrohung (gesamter Umsatz eines Jahres) ohne Bestehen einer Haushaltsnotlage sowie hoher Quotenkosten trotz Wegfalls einer Gegenleistung (Aufgabe des Richtpreises, Marginalisierung der Interventionsmöglichkeiten);
    Benachteiligung durch Saldierung auf Molkereiebene, wenn der Betrieb nicht im Liefergebiet einer „saldierungsstarken“ Molkerei liegt

Mustereinspruch

… und hier als reiner Text:

An

Hauptzollamt
______________________
______________________

Absender mit Anschrift ________________________________

Abgabenberechnung gemäß Milchquotenverordnung für das Milchwirtschaftsjahr
2013/2014 der Meierei _________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir gegen die Abgabenberechnung der Molkerei ________________ für das Milchwirtschaftsjahr 2013/2014 vom _____________
Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

Begründung:

Die Erhebung einer Milchabgabe beruht auf der VO (EG) 1234/2007 i.V.m. der VO (EG) 595/2004.

Die VO (EG) 595/2004 ist auf der Grundlage der VO (EG) 1788/2003 erlassen worden.

Die VO (EG) 1788/2003 ist aufgrund wesentlicher formeller Fehler gegen das europäische Gesetzgebungsverfahren nichtig.

Insbesondere wurde vom europäischen Rat die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 übergangen, nach der sich der europäische Rat gegenüber dem europäischen Parlament vertraglich verpflichtet hatte, bei einem entsprechenden Verlangen des Parlaments, ein (dem deutschen Vermittlungsverfahren) ähnliches Konzertierungsverfahren durchzuführen. Ein solches Verlangen ist vom Parlament in der Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für die VO 1788/2003 verabschiedet worden.

Ein weiterer schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetzgebungsverfahren bei Erlass der VO 1788/2003 liegt darin begründet, dass das Parlament ausdrücklich eine erneute Anhörung für den Fall gefordert hat, dass der Rat einen gegenüber dem Parlament vorgelegten Gesetzesentwurf verabschieden wollte und diesem Verlangen nicht nachgekommen wurde.

Der dem Parlament allein zur Stellungnahme vorgelegte ursprüngliche Kommissionsentwurf enthielt weder die Abschaffung des Richtpreises noch die unmittelbare Abgabenschuldnerschaft der Mitgliedsstaaten.

Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung sowohl die Regelungen zum Konzertierungsverfahren als auch das Recht des Parlaments zur erneuten Anhörung bei wesentlichen Änderungen mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit des unter Verstoß gegen diese Verfahrensregelungen im Europäischen Gesetzgebungsverfahren betont.

Hinsichtlich der Durchführungs-VO 595/2004 ist somit festzustellen, dass diese Regelung aufgrund der Nichtigkeit ihrer einzigen Ermächtigungsnorm (der VO 1788/2003) ebenfalls nichtig ist. Sie kann daher nicht als Eingriffsgrundlage für die Abgabenfestsetzung herangezogen werden.

Auch die VO 1234/2007 kommt nicht als Eingriffsgrundlage in Betracht. Denn das Parlament wurde bei Erlass dieser Verordnung arglistig getäuscht. Die arglistige Täuschung lag darin begründet, dass in den Erwägungsgründen der VO 1234/2007 stets nur von einer nur redaktionellen Neufassung bei einer inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der Vorgängerregelung 1788/2003 die Rede ist.

Der wahre und für das, nach zwischenzeitlich erfolgten Wahlen neu zusammengetretene Parlament, nicht erkennbare Grund war jedoch, dass die EU-Verwaltung sich der formellen Nichtigkeitsgründe der Vorgängerverordnung sehr bewusst waren.

Die für den Notfall vorgesehene juristische Argumentationskrücke bestand darin, dass ja die Vorgänger-VO zur VO 1788/2003 – nämlich die VO 3950/1992 bei Ihrer Aufhebung eine Restlaufzeit bis zum Milchwirtschaftsjahr 2007/2008 vorgesehen hatte. Selbst bei Bekanntwerden der Verfahrensmängel bei Erlass der VO 1788/2003 und anschließender Nichtigkeitserklärung dieser Verordnung durch den EuGH sollte so die Vorgängerregelung „wieder aufleben“.

Auf diese Argumentationskrücke hat dann auch tatsächlich der Bundesfinanzhof zurückgegriffen, um eine (ganz zu Recht gefürchtete Vorlage) an den EuGH aus dem Wege zu gehen. Allerdings hat diese Argumentationskrücke eine so offensichtliche Schwachstelle in der erst 2004 erfolgten Osterweiterung der EU. Die VO 3950/1992 sah ab diesem Zeitpunkt gar keine für den gesamten Binnenmarkt geltende Milchquotenregelung mehr vor, da dort naturgemäß nur Milchreferenzmengen für die bei Erlass der VO 3950/1992 bekannt gewesenen Mitgliedsländer Referenzmengen festgesetzt worden waren.

Aktuell behauptet also die nationale Finanzverwaltung in Einklang mit dem Bundesfinanzhof, dass eine in nur der Hälfte der EU-Mitgliedsländer wirksame Abgabenregelung von der Ermächtigung in Art. 38 ff. EGV gedeckt sei. Eine solche, über alle bisherigen rechtlichen Kommentierungen zur gemeinsamen Agrarpolitik extrem weit hinausgehende Auffassung, dürfte aber vor dem EuGH keinen Bestand haben.

Gegen das entsprechende Urteil des Bundesfinanzhofes wurde daher wegen Nichtanrufung des EuGH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ebenso hat der Bundesfinanzhof in einem
weiteren anhängigen Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung noch einmal im Hinblick auf die Anforderungen einer „gemeinsamen“ Agrarpolitik in Ansehung einer nur für die Hälfte der Mitgliedsstaaten geltenden Mengenregulierung zu überdenken.

Dem 2004 neu gewählten Europäischen Parlament wurde die Nachfolgeverordnung 1234/2007 als bloße technische Neufassung ohne inhaltliche Änderungen „verkauft“. Die
Parlamentarier wurden somit über die wahren Beweggründe getäuscht, insbesondere über den Umstand, dass das Vorgängerparlament bisher noch gar nicht rechtswirksam diesen Regelungen zugestimmt hatte. Eine derartige Täuschung ist u.E. ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der eine unzureichende Parlamentsbeteiligung begründet und somit zur Nichtigkeit der Nachfolgeverordnung führt. Denn diese Täuschung führt zu einer Umgehung der Anhörungsrechte des Parlaments, indem es eine sachgerechte Debatte über die Kerninhalte der Gesetzesregelung faktisch verhindert. Ein derartiger Sachverhalt ist bisher noch nicht Gegenstand einer Verhandlung vor dem EuGH gewesen.

Allerdings spricht die vom EuGH stets besonders betonte Bedeutung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Europäischen Parlaments dafür, dass Täuschungen durch andere Gesetzgebungsorgane zu einer so maßgeblichen Beeinträchtigung der demokratischen Willensbildung führen können, dass die unter derartigen Umständen zustande gekommenen Regelungen -trotz der formal erfolgten Anhörung- nicht mit dem Geist der verfassungsmäßigen Verfahrensregelungen vereinbar und daher nichtig sind.

Letztlich ist hier auch materiell zu berücksichtigen, dass die gesamte Milchabgabenregelung mit ihren zufallsabhängigen bis zur Existenzvernichtung gehenden Strafandrohungen spätestens bei Erlass der VO 1234/2007 gar keine innere Rechtfertigung mehr hatte. Wenn bereits in 2003 die Milchmarktsituation von den Verantwortlichen so eingeschätzt wurde, dass gar keine demokratisch rechtmäßig zustande gekommene Regelung mehr durchsetzbar war, so spricht alles dafür, dass sich hieran drei Jahre später nichts geändert hat. Jedenfalls haben sich am Milchmarkt -außer der stetig ansteigenden Weltmarktnachfrage- keine wesentlichen Änderungen ergeben. Milchseen und Butterberge aufgrund von leichtfertigen Garantiepreisversprechen aus den Jahren vor 1984 waren jedenfalls seit langem vergessen. Aktuell wird für ein Milchwirtschaftsjahr 2013/2014 in Europa eine Abgabe in Höhe von über 500 Millionen Euro erhoben, die voll dem Europäischen Gesamthaushalt zugeführt wird, obwohl der Weltmarkt die gesamte Milchproduktion aufgenommen hat und die außereuropäischen Milcherzeuger massiv ihre Kapazitäten zur Befriedigung der Weltmarktnachfrage erhöhen.

Da die europäische Regelung für einen derartigen Fall keine flexible Mengen-/Abgabensteuerung vorsieht, ist sie auch bei Berücksichtigung eines weiten Ermessensspielraumes
unverhältnismäßig. Jedenfalls führt die Verweigerung der Kommission, ihre Kompetenzen bei der Ausführung der Milchquotenregelung im Hinblick auf eine Entschärfung der
Abgabenandrohung etwa durch Absenkung der Fettkorrektur, auf diese Marktentwicklungen zu reagieren, dazu, dass die Milchabgabenfestsetzung rechtswidrig ist.
Da die Milchabgabenberechnung offensichtlich rechtswidrig ist, ist die Vollziehung der Abgabenfestsetzung auszusetzen.

Eine Kopie der Abgabenberechnung vom ______________ ist diesem Schreiben beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen