Wenn die VO 1788/2003 wegen der Übergehung des Europäischen Parlaments vom EuGH voraussichtlich für nichtig erklärt wird, kann dann nicht einfach stattdessen die Vorgängerregelung zu dieser Verordnung weiter angewendet werden?
Gegen diese vom Bundesfinanzhof (fachlich sehr überraschend verwendete Argumentation) spricht:
- Die Vorgängerverordnung sah keine feste Abgabenhöhe vor, sondern legte lediglich eine Abgabe in Höhe von „ 115% des Richtpreises“ fest. Der Richtpreis wurde selbst wurde in dieser Vorgängerverordnung aber gar nicht bestimmt, sondern in einer anderen Verordnung, die ausdrücklich aufgehoben wurde. Ab dem 1.4.2003 gab es deshalb gar keine Festsetzung des Richtpreises mehr, so dass die Abgabe allenfalls 115% von Nix betragen würde.
- Die Vorgängerverordnung hatte naturgemäß gar keine Referenzmengen für die erst 2004 erfolgten Mitgliedsstaaten vorgesehen. Es ist kaum zu fassen, dass ein deutsches Gericht überhaupt die Auffassung vertritt, es genüge doch, wenn eine europäische Regelung in Deutschland eine Abgabe vorsieht, ohne, dass dieselbe Abgabe in allen anderen Mitgliedsstaaten gleichermaßen erhoben werden müsse.
=> Wir meinen: hierüber kann nur der EuGH entscheiden => der BFH hat bereits die Gelegenheit erhalten, hierzu (freiwillig) noch einmal Stellung zu nehmen; anderenfalls gehen wir davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Bundesfinanzhof dazu zwingen wird, seiner Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nachzukommen. Die Verfassungsbeschwerde läuft bereits. Es bleibt hier die Erkenntnis, dass die deutschen Gerichte wohl aus Angst vor deutlichen Worten vom Europäischen Gerichtshof die Vorlage an den EuGH scheuen wie der Teufel das Weihwasser…