Warum führt die fehlerhafte Anhörung des Parlaments zur Nichtigkeit der Milchabgabenregelung auf Grundlage der VO 1788/2003?

  1. Das sagt der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 5.7.1995:

„Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ordnungsgemäße Anhörung des Parlaments in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen eine wesentliche Formvorschrift darstellt, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der betreffenden Handlung zur Folge hat … Die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft … stellt nämlich ein wesentliches Element des vom Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts dar. Diese Befugnis ist Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips, nach dem die Völker durch eine zu ihrer Vertretung berechtigte Versammlung an der Ausübung der Hoheitsgewalt beteiligt sind.“

Weiter führt der Europäische Gerichtshof aus:

„Folglich stellt der Umstand, dass das Parlament in dem […] Gesetzgebungsverfahren nicht ein zweites Mal angehört worden ist, eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die zur Nichtigerklärung des streitigen Rechtsakts führen muss.“

  1. Dies hat das Parlament in seiner Entschließung vom 5.6.2003 gefordert:

a) „fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament

   gebilligten Text abzuweichen;

b) verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung

   vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text

   abzuweichen;

c) fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der

   Kommission entscheidend zu ändern;

 

  1. Das hat der Rat und die Kommission in Bezug auf die Parlamentsforderungen unternommen:

a) Verabschiedung eines nicht vom Parlament gebilligten Textes, ohne das Parlament zu unterrichten

b) Nichts

c) Entscheidende Änderungen (insbesondere: neben den Landwirten werden die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Schuldner der Abgabe; Erhöhung der Abgaben; Verminderung der Gegenleistungen (Aufgabe des Richtpreises) durch den Rat, ohne das Parlament erneut anzuhören